Schulgemeinschaftsausschuss – SGA

Das wichtigste Gremium für die gelebte Partnerschaft von SchülerInnen, Eltern und LehrerInnen ist der Schulgemeinschaftsausschuss, kurz SGA.  Der SGA ist  das vom Gesetzgeber eingerichtete Diskussions- und Entscheidungsgremium zu verschiedenen Bereichen des Schulbetriebes und des Lehrplanes.

Das Mandat im Schulgemeinschaftsausschuss wird prinzipiell frei ausgeübt. Das heißt, einmal gewählt, kann die Person, die nun das Mandat inne hat ihre Entscheidungen frei treffen, ohne auf andere Meinungen Rücksicht nehmen zu müssen. In der Praxis gestalten die VertreterInnen im Schulgemeinschaftsausschuss ihr Stimmverhalten so, wie es die jeweilige Gruppe die sie vertreten abgestimmt hat, oder vermutlich abstimmen würden.

Jedes Schuljahr müssen mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und ElternvertreterInnen, stattfinden.

Mitglieder im SGA

  1. 3 LehrervertreterInnen (werden vom Kollegium gewählt)
  2. 3 SchülervertreterInnen (der Schulsprecher und seine zwei Stellvertreter)
  3. 3 Elternvertreter (Entsendung durch den Elternverein, besteht kein Elternverein, sind auch diese zu wählen)

Den Vorsitz im SGA des Sportgymnasiums führt unser Schulleiter, Herr Dir. Mag. Walter Sockel. Er hat bei Abstimmungen keine beschließende Stimme, entscheidet allerdings bei Stimmengleichheit.

ACHTUNG: Stimmenthaltung ist unzulässig, befangene Mitglieder gelten als verhindert!

Aufgaben des SGA

Entscheidungen mit einfacher Mehrheit:

  • mehrtägige Schulveranstaltung
  • die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung
  • die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen
  • die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen
  • die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme v. Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen bzw. schulbezogene Veranstaltungen sind
  • die Durchführung von Veranstaltungen der Schullaufbahnberatung
  • die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege
  • Vorhaben, die d. Mitgestaltung d. Schullebens dienen
  • Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern
  • Terminisierung der Wiederholungsprüfungen

Entscheidungen mit 2/3 Mehrheit:

  • Hausordnung
  • schulautonome Lehrplanbestimmung
  • schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen
  • schulautonome Schulzeitregelungen
  • schulautonome Festlegung von Reihungskriterien

Der SGA hat jedoch nicht nur Entscheidungs- sondern auch Beratungskompetenzen, damit sind unter anderem gemeint:

  • wichtige Fragen des Unterrichts
  • wichtige Fragen der Erziehung
  • Fragen der Planung sonstiger (nicht-mehrtägiger)Schulveranstaltungen
  • die Wahl von Unterrichtsmitteln
  • die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln
  • Baumaßnahmen im (gesamten) Bereich der Schule

§ 64 Schulunterrichtsgesetz

  • SGA ist ein behördliches Kollegialorgan der Schule und unterliegt den Gesetzen und Verordnungen
  • Dem SGA obliegt die Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft
  • Die Mitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit u. der Amtshaftung.
  • SGA-Mitglieder sind weisungsgebunden gegenüber vorgesetzten Organen.